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VGH Bayern, 29.04.2008 - 5 ZB 08.262 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Namensänderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 5 ZB 08.262
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.2.2002 BVerwGE 116, 28 ) davon ausgegangen, dass ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. - BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 …
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 5 ZB 08.262
Denn ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). - VGH Hessen, 02.07.1990 - 8 UE 4142/88
Änderung des Vornamens aus wichtigem Grund
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 5 ZB 08.262
Das von ihr herangezogene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.7.1990 Az. 8 UE 4142/88 - juris) betraf - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nur die Änderung des Vornamens eines Enkels, der als zusätzlichen Vornamen den Vornamen des verstorbenen Großvaters führen wollte. - VGH Bayern, 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 5 ZB 08.262
Auch die Gefahr des Aussterbens des Familiennamens des Großvaters mütterlicherseits würde - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen wichtigen Grund im Sinn des § 3 NÄG begründen (vgl. BayVGH vom 29.1.1986 Az. 5 B 84 A.1234 und vom 29.12.2000 Az. 5 ZB 00.3462).
- VG Koblenz, 06.05.2009 - 5 K 279/09
Keine Änderung des Familiennamens
Auch die weitere Befürchtung des Klägers, der Name "P." könne aussterben, da er nur Cousinen habe, vermag einen wichtigen Grund nicht zu belegen, (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29. April 2008, - 5 ZB 08.262 - und vom 29. Dezember 2000, - 5 ZB 00.3462 -, juris). - VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.5564
Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung in den Geburtsnamen der Mutter
Schließlich vermag auch der Wunsch der Klägerin, den Namen "..." in dieser Schreibweise zu erhalten, keinen wichtigen Grund i.S.d. § 3 NamÄndG zu begründen, da sich ein solcher grundsätzlich nicht allein aus der Gefahr des Aussterbens eines Familiennamens ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 - 5 ZB 08.262 - juris; B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris; vgl. auch Nr. 48 NamÄndVwV). - VG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 5 K 1498/05 In diesem Zusammenhang wäre auch nicht von entscheidender Bedeutung, falls der Name "..." bei einer Ablehnung der Namensänderung tatsächlich in der Familie des Klägers "aussterben" würde (BayVGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 5 ZB 08.262 -, Juris Rn. 7 m. w. N.).